VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.05.2015
5 S 736/13
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
BauR 2015, 1539
NVwZ-RR 2015, 5
NVwZ-RR 2015, 776

Berufung des sich in einem Gewerbegebiet ansässigen Plannachbars gegenüber dem Eigentümer des Vorhabengrundstücks auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch; Beurteilung der Gültigkeit eines Bebauungsplans; Planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte als Abwägungsmaterial; Abwägungsrelevanz einer zu erwartenden Lärmzunahme

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2015 - Aktenzeichen 5 S 736/13

DRsp Nr. 2015/10776

Berufung des sich in einem Gewerbegebiet ansässigen Plannachbars gegenüber dem Eigentümer des Vorhabengrundstücks auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch; Beurteilung der Gültigkeit eines Bebauungsplans; Planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte als Abwägungsmaterial; Abwägungsrelevanz einer zu erwartenden Lärmzunahme

Der Umstand allein, dass sich ein in einem Gewerbegebiet ansässiger Plannachbar gegenüber dem Eigentümer des Vorhabengrundstücks künftig nicht mehr auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen kann, vermag noch keine Antragsbefugnis gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu begründen, der in einem Teilbereich des Gewerbegebiets ein Sondergebiet ausweist.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans "Oberer Steppach/Vorderer Eckweg" im Teilbereich "Vorderer Eckweg" im Stadtbezirk Villingen vom 19.07.2012.