OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.04.2022
2 M 14/22
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 5; BauO LSA § 79 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 27.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 263/21

Berufung eines Bürgers gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz; Einstufung der Eigenart der näheren Umgebung als faktisches Dorfgebiet; Verstoß der hobbymäßigen Haltung von Schweinen und Schafen gegen das Gebot der Rücksichtnahme

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.04.2022 - Aktenzeichen 2 M 14/22

DRsp Nr. 2022/7667

Berufung eines Bürgers gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz; Einstufung der Eigenart der näheren Umgebung als faktisches Dorfgebiet; Verstoß der hobbymäßigen Haltung von Schweinen und Schafen gegen das Gebot der Rücksichtnahme

1. Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, ist er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung.2. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. DDR I S. 433) ist auch in den Fällen einer Nutzungsuntersagung grundsätzlich anwendbar (OVG BBg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 - juris Rn. 41, m.w.N.). Ihre Anwendung setzt aber den Nachweis voraus, dass die fragliche Nutzung zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung am 1. August 1990 seit mindestens fünf Jahren ausgeübt worden war.3. Zur Einstufung der Eigenart der näheren Umgebung als faktisches Dorfgebiet.4. In einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die hobbymäßige Haltung von Schweinen und Schafen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.

Tenor