BGH - Urteil vom 23.09.2020
KZR 4/19
Normen:
GWB (1999) § 33; GWB (2005) § 33 Abs. 3; ZPO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2022, 193
WRP 2021, 205
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 19/16
OLG Düsseldorf, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 18/17

Berufung eines Kartellbeteiligten auf den Einwand der Vorteilsausgleichung; Weitergabe des kartellbedingten Schadens; Vollständige oder jedenfalls teilweise Freistellung der Kartellbeteiligten von der Einstandspflicht für die Verfälschung des Preisniveaus auf dem primär betroffenen Markt

BGH, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen KZR 4/19

DRsp Nr. 2020/18138

Berufung eines Kartellbeteiligten auf den Einwand der Vorteilsausgleichung; Weitergabe des kartellbedingten Schadens; Vollständige oder jedenfalls teilweise Freistellung der Kartellbeteiligten von der Einstandspflicht für die Verfälschung des Preisniveaus auf dem primär betroffenen Markt

a) Ein Kartellbeteiligter, der sich auf den Einwand der Vorteilsausgleichung berufen will, muss greifbare Anhaltspunkte vorbringen, die für eine Weitergabe des kartellbedingten Schadens sprechen, wobei der erforderliche Detaillierungsgrad des Vorbringens den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Komplexität der ökonomischen Zusammenhänge, Rechnung zu tragen hat.b) Kommt - insbesondere bei Streuschäden - für die einzelnen möglicherweise mittelbar Geschädigten jeweils nur ein relativ geringfügiger und schwer quantifizierbarer Schadensersatzanspruch in Betracht und ist deshalb eine mehrfache Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten nicht zu besorgen, wohl aber deren vollständige oder jedenfalls teilweise Freistellung von der Einstandspflicht für die Verfälschung des Preisniveaus auf dem primär betroffenen Markt, kann die Berücksichtigung einer Kostenwälzung als auszugleichender Vorteil wegen einer hierdurch drohenden unbilligen Entlastung der Schädiger ausscheiden.

Tenor