VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.06.2022
5 S 427/21
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; VwGO § 68;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 17363/17

Berufung eines nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen Nachbarn gegen eine stattgegebene Anfechtungsklage eines Bauherrn gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung oder eines positiven Bauvorbescheids

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2022 - Aktenzeichen 5 S 427/21

DRsp Nr. 2022/10600

Berufung eines nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen Nachbarn gegen eine stattgegebene Anfechtungsklage eines Bauherrn gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung oder eines positiven Bauvorbescheids

Gibt ein Gericht der Anfechtungsklage eines Bauherrn gegen die Rücknahme (einer Baugenehmigung oder) eines positiven Bauvorbescheids statt, ist die dagegen gerichtete Berufung eines nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen Nachbarn nicht schon dann begründet, wenn das angegriffene Urteil objektiv rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn es den Beigeladenen in seinen Rechten verletzt.

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2020 - 4 K 17363/17 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 5).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; VwGO § 68;

Tatbestand

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem dieses einen Bescheid über die Rücknahme eines Bauvorbescheids für ein Bauvorhaben der Klägerin aufgehoben hat.