VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.04.2020
2 S 1463/19
Normen:
VwGO § 91 Abs. 3; VwGO § 40; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 268; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4494/18

Berufungszulassung im Rechtsstreit um die Heranziehung zum Ersatz der Kosten für die Erneuerung des Trinkwasseranschlusses eines Grundstücks; § 91 Abs. 3 VwGO bezieht sich nur auf die positive Zulassung einer Klageänderung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber auf deren Nichtzulassung; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für einen Schadensersatzanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2020 - Aktenzeichen 2 S 1463/19

DRsp Nr. 2020/6937

Berufungszulassung im Rechtsstreit um die Heranziehung zum Ersatz der Kosten für die Erneuerung des Trinkwasseranschlusses eines Grundstücks; § 91 Abs. 3 VwGO bezieht sich nur auf die positive Zulassung einer Klageänderung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber auf deren Nichtzulassung; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für einen Schadensersatzanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

1. § 91 Abs. 3 VwGO steht einer Anfechtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, eine Klageerweiterung sei unzulässig, nicht entgegen. Denn diese Vorschrift bezieht sich - ebenso wie die Regelung des § 268 ZPO - nur auf die positive Zulassung einer Klageänderung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber auf deren Nichtzulassung.2. Über einen Schadensersatzanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 BGB analog entscheidet nicht das Zivilgericht, sondern gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht.

Tenor

Auf die Anträge der Kläger und des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2019 - 2 K 4494/18 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 91 Abs. 3; VwGO § 40; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 268; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe