BVerwG - Beschluss vom 27.04.2016
5 KSt 2.16 (5 B 60.15)
Normen:
VwGO § 154 Abs. 2; GKG § 1 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG Anlage 1 § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Beruhen des Kostenansatzes auf der verworfenen Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; Gebührenpflichtigkeit von Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden; Erstellung einer Kostenrechnung mit einer Datenverarbeitungsanlage

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 5 KSt 2.16 (5 B 60.15)

DRsp Nr. 2016/9962

Beruhen des Kostenansatzes auf der verworfenen Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; Gebührenpflichtigkeit von Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden; Erstellung einer Kostenrechnung mit einer Datenverarbeitungsanlage

1. Ist gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr zu erheben, ist eine vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 GKG durch das Gericht schon deshalb nicht geboten. 2. § 12 GKG ist in einem auf verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten bezogenen Kostenverfahren nicht anwendbar. 3. Eine Kostenrechnung der Geschäftsstelle verstößt nicht deshalb gegen gesetzliche Formvorschriften, weil sie mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und daher nicht unterzeichnet wurde.

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 1. Februar 2016 (Kassenzeichen: 1180 0344 7017) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 154 Abs. 2; GKG § 1 Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1; GKG Anlage 1 § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe