OLG Rostock - Beschluss vom 11.11.2021
17 Verg 4/21
Normen:
GWB §§ 171 ff.; GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2; VgV § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 3;
Fundstellen:
NZBau 2022, 50
Vorinstanzen:
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VK 2/21

Beschaffung eines Kontaktverfolgungssystems ohne Ausschreibung und ohne Einholung weiterer AngeboteVoraussetzungen für eine Direktvergabe ohne WettbewerbVoraussetzungen einer DringlichkeitsvergabeGrundsatz der Verhältnismäßigkeit

OLG Rostock, Beschluss vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 17 Verg 4/21

DRsp Nr. 2022/265

Beschaffung eines Kontaktverfolgungssystems ohne Ausschreibung und ohne Einholung weiterer Angebote Voraussetzungen für eine Direktvergabe ohne Wettbewerb Voraussetzungen einer Dringlichkeitsvergabe Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 03.06.2021 (Az.: 3 VK 2/21) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der streitgegenständliche - zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossene - Vertrag vom 08.03.2021 über die Beschaffung der so genannten Luca-App unwirksam ist.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht eine Vergabe unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben durchzuführen.

2. Der Antrag des Antragsgegners auf Gestattung der Fortführung des Vertrags wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens vor dem Senat und des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.

Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.