BGH - Beschluss vom 23.07.2019
I ZB 1/16
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; ZPO § 705;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sch 12/13

Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren; Gegenvorstellung hinsichtlich des Streitwerts; Erstrecken des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf die Abweisung der Widerklage sowie auf erklärte Aufrechnungen

BGH, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen I ZB 1/16

DRsp Nr. 2019/12169

Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren; Gegenvorstellung hinsichtlich des Streitwerts; Erstrecken des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf die Abweisung der Widerklage sowie auf erklärte Aufrechnungen

Tenor

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 2. Mai 2017 wird der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 13.735.891,07 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; ZPO § 705;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Mai 2017 auf die Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Den Gegenstandswert hat der Senat in diesem Beschluss auf 6.120.000 € festgesetzt.