OVG Saarland - Beschluss vom 10.07.2013
2 B 320/13
Normen:
LBO § 81; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BauGB § 201; BImSchG § 3; BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 917;
Fundstellen:
BauR 2013, 1910
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 439/13

Beschränkung des Nachbarschutzes auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme bei einem vom Nachbarn bekämpften Bauvorhaben im Außenbereich

OVG Saarland, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 2 B 320/13

DRsp Nr. 2013/17848

Beschränkung des Nachbarschutzes auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme bei einem vom Nachbarn bekämpften Bauvorhaben im Außenbereich

Ungeachtet des Umstands, dass der § 81 LBO 2004 die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig berechtigt, eine Baueinstellung bereits im Falle einer formellen Rechtswidrigkeit der Bauarbeiten zu erlassen, setzt ein sich aus einer Reduzierung des ihr insoweit vom Gesetzgeber eingeräumten Einschreitensermessens ergebender subjektiver Anspruch eines privaten Dritten zwingend eine Verletzung zumindest auch seinem Schutz dienender materieller baurechtlicher Vorschriften voraus. Eine unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.