BayObLG - Beschluß vom 19.10.1995
2Z BR 110/95
Normen:
WEG § 15 Abs. 2, 3, § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)267e
WuM 1996, 495
ZMR 1996, 98
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 30 T 254/94
AG Landshut UR II 11/94 ,

Beschränkung einer gewerblichen oder beruflichen Nutzung einer Wohnung durch die Eigentümerversammlung

BayObLG, Beschluß vom 19.10.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 110/95

DRsp Nr. 1996/28547

Beschränkung einer gewerblichen oder beruflichen Nutzung einer Wohnung durch die Eigentümerversammlung

»1. Die Wohnungseigentümer können mit Stimmenmehrheit beschließen, daß die Nutzung einer Wohnung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken der Zustimmung der Wohnungseigentümer bedarf, die bei Änderung der Verhältnisse oder Nichteinhaltung von Auflagen vom Verwalter widerrufen werden kann. In diesem Fall kann die Unterlassung einer nach dem Gesetz und den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer zulässigen Nutzung nicht mit der Begründung verlangt werden, die Genehmigung der Wohnungseigentümer fehle oder sei widerrufen. 2. Mit Stimmenmehrheit kann nicht beschlossen werden, daß der Wiederaufbau des Gebäudes auch bei Zerstörung von weniger als der Hälfte des Werts nur verlangt oder beschlossen werden kann, wenn der Schaden durch eine Versicherung oder in sonstiger Weise gedeckt ist.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2, 3, § 22 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus sechs Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Der Antragsteller hat seine Wohnung an Prostituierte vermietet.

Am 23.7.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 11 mit Stimmenmehrheit "als Inhalt des Sondereigentums" eine umfangreiche "Gemeinschaftsordnung", die auszugsweise wie folgt lautet.

Nr. II 2: