Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus sechs Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Der Antragsteller hat seine Wohnung an Prostituierte vermietet.
Am 23.7.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 11 mit Stimmenmehrheit "als Inhalt des Sondereigentums" eine umfangreiche "Gemeinschaftsordnung", die auszugsweise wie folgt lautet.
Nr. II 2:
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