OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.05.2013
I-3 Wx 43/13
Normen:
BGB § 56 ff.; BGB § 60;
Fundstellen:
NotBZ 2013, 392
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 89 AR 109/12

Beschränkung oder Ausschluss von Minderheitenrechten in der Satzung eines eingetragenen Vereins

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen I-3 Wx 43/13

DRsp Nr. 2013/16860

Beschränkung oder Ausschluss von Minderheitenrechten in der Satzung eines eingetragenen Vereins

Das Minderheitenrecht nicht stimmberechtigter Mitglieder kann die Satzung eines eingetragenen Vereins nicht beschränken oder ausschließen (hier: Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch ein Quorum von 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder).

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR

Normenkette:

BGB § 56 ff.; BGB § 60;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 hat der Notar die Neuanmeldung des Vereins vom 20. Juli 2012 in Urschrift und die Abschrift der Niederschrift über die Gründungsversammlung vom 26. Nov. 2011 nebst Vereinssatzung eingereicht und den Vollzug im Vereinsregister beantragt.

Mit Schreiben vom 08. Aug. 2012 hat das Registergericht einzelne Regelungen der Satzung vom 26. Nov. 2011 beanstandet (§§ 2, 4 und 5) und darum gebeten, die Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung entsprechend zu ändern und die Satzungsänderung mit Abschrift des Änderungsbeschlusses und des Wortlauts der geänderten Satzung (§ 71 BGB) zu den Akten zu reichen.