BGH - Beschluß vom 24.10.1991
VII ZR 95/91
Normen:
ZPO §§ 3, 4, § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 324
BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Aufrechnung 1
BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 5
BauR 1992, 112
DB 1992, 89
LM H. 4/92 § 3 ZPO Nr. 78
MDR 1992, 518
NJW-RR 1992, 314
WM 1992, 376
ZfBR 1992, 32

Beschwer bei Zahlungsurteil in der Berufungsinstanz statt erstinstanzlicher Zug-um-Zug-Verurteilung

BGH, Beschluß vom 24.10.1991 - Aktenzeichen VII ZR 95/91

DRsp Nr. 1993/1004

Beschwer bei Zahlungsurteil in der Berufungsinstanz statt erstinstanzlicher Zug-um-Zug-Verurteilung

»Macht der Beklagte im zweiten Rechtszug nur die Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen eine unbestrittene Klageforderung geltend und verurteilt ihn das Berufungsgericht zur Zahlung, ohne daß es die Zahlung im Unterschied zum Landgericht von der Erfüllung der Nachbesserung abhängig macht, wird der Beklagte durch den Wert der ursprünglichen Zug-um-Zug-Leistung nicht beschwert (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 26. September 1985 - VII ZR 332/84 = WM 1985, 1457).«

Normenkette:

ZPO §§ 3, 4, § 546 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen unbestrittenen Restwerklohn in Höhe von 13.715,06 DM. Die Beklagte verweigert die Zahlung unter Hinweis auf die mangelhafte Verblendung des von der Klägerin errichteten Wohnhauses. Die Parteien streiten über den erforderlichen Umfang der Mängelbeseitigung.