I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen unbestrittenen Restwerklohn in Höhe von 13.715,06 DM. Die Beklagte verweigert die Zahlung unter Hinweis auf die mangelhafte Verblendung des von der Klägerin errichteten Wohnhauses. Die Parteien streiten über den erforderlichen Umfang der Mängelbeseitigung.
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