OLG Rostock - Beschluss vom 06.02.2019
17 Verg 6/18
Normen:
GWB § 134; GWB § 135;
Vorinstanzen:
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VK 05/18

Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerEuropaweite Ausschreibung einer dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im offenen VerfahrenVerstoß gegen die Vorabinformationspflicht und die WartefristMaterieller Vergaberechtsverstoß

OLG Rostock, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 17 Verg 6/18

DRsp Nr. 2020/96

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Europaweite Ausschreibung einer dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im offenen Verfahren Verstoß gegen die Vorabinformationspflicht und die Wartefrist Materieller Vergaberechtsverstoß

1. Ein Verstoß gegen die Vorabinformationspflicht und die Wartefrist nach § 134 GWB führt nicht zur Unwirksamkeit nach § 135 GWB.2. Voraussetzung für eine Unwirksamkeit ist, dass darüber hinaus ein materieller Vergaberechtsverstoß vorliegt, sich also durch die Verletzung der Vorabinformationspflicht und der Wartefrist die Chancen des Bieters auf den Zuschlag verschlechtert haben. 3. Wird die Vorabinformationspflicht nicht erfüllt, verschlechtern sich nicht automatisch die Chancen eines Bieters bzw. Bewerbers auf den Zuschlag und die Nichterfüllung vereitelt keine Zuschlagschancen.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 09.11.2018 - 2 VK 05/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Eilverfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 80.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 134; GWB § 135;

Gründe:

I.