OLG Celle - Beschluss vom 25.06.2019
13 Verg 4/19
Normen:
GWB § 107;
Fundstellen:
NZBau 2020, 57

Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerVergabe zur Durchführung von Leistungen des RettungsdienstesEröffnung des Wettbewerbs auch für gewerbliche Unternehmen

OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 13 Verg 4/19

DRsp Nr. 2019/10717

Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Vergabe zur Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes Eröffnung des Wettbewerbs auch für gewerbliche Unternehmen

1. Die Formulierung in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB "von gemeinnützigen Organisationen (...) erbracht" bezieht sich nicht darauf, wer die Leistung in der Vergangenheit erbracht hat. 2. Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine gemeinnützige Organisation den Zuschlag im konkreten Fall erhalten soll bzw. der Auftraggeber hierzu "bereit" ist, wenn der Auftraggeber den Wettbewerb zunächst weitergehend auch für gewerbliche Unternehmen in gleicher Weise geöffnet hatte. 3. Es kommt nur darauf an, ob der Auftraggeber einen Wettbewerb allein für solche gemeinnützigen Organisationen und Vereinigungen eröffnet.

Der Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung vom 3. Juni 2019 zum Geschäftszeichen VgK-19/2019 wird aufgehoben.

Die Vergabekammer wird verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Sache, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu entscheiden.

Der Senat sieht davon ab, vorläufige Maßnahmen entsprechend § 169 Abs. 3 S. 1 GWB anzuordnen. Die Vergabekammer hat über diese Anträge in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.