OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2019
8 E 802/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5035/19

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren betreffend eine Streitigkeit wegen einer Fahrtenbuchauflage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 8 E 802/19

DRsp Nr. 2019/18111

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren betreffend eine Streitigkeit wegen einer Fahrtenbuchauflage

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die die Berichterstatterin nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG als Einzelrichterin entscheidet,

vgl. zur Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren, wenn erstinstanzlich - wie hier - eine Entscheidung durch den Berichterstatter ergangen ist: OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2018- 17 E 668/18 -, Abdruck S. 2,

ist unbegründet.