BVerwG - Beschluss vom 16.04.2019
1 B 22.19
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 130a;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 721/18

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln; Ermessensfehler nach § 130a VwGO wegen unterbliebener mündlicher Verhandlung

BVerwG, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 1 B 22.19

DRsp Nr. 2019/8126

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln; Ermessensfehler nach § 130a VwGO wegen unterbliebener mündlicher Verhandlung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 130a;

Gründe

Die ausschließlich auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde rügt, dass das Berufungsgericht ermessensfehlerhaft nach § 130a VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden (1) und zudem schriftsätzliches Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren unter Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise nicht berücksichtigt habe (2), ohne die behaupteten Verfahrensfehler den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend ordnungsgemäß darzulegen. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.