Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§
Die Beschwerde formuliert als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage,
ob eine Teilaufhebung eines bereits bestehenden Bebauungsplans im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB zulässig ist.
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