BVerwG - Beschluss vom 27.03.2019
4 BN 28/18
Normen:
BauGB § 13a;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S. 1607/16

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulässigkeit der Teilaufhebung eines bereits bestehenden Bebauungsplans im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 4 BN 28/18

DRsp Nr. 2019/8506

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulässigkeit der Teilaufhebung eines bereits bestehenden Bebauungsplans im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Normenkette:

BauGB § 13a;

[Gründe]

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde formuliert als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage,

ob eine Teilaufhebung eines bereits bestehenden Bebauungsplans im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB zulässig ist.