BVerwG - Beschluss vom 29.07.2009
7 B 11.09
Normen:
VwGO § 137 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 B 143/07

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision i.R.d. Bauordnungsrechts; Einhaltung der Abstandsflächen bei Errichtung und Betrieb eines zusätzlichen Getreidesilos

BVerwG, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 7 B 11.09

DRsp Nr. 2009/21481

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision i.R.d. Bauordnungsrechts; Einhaltung der Abstandsflächen bei Errichtung und Betrieb eines zusätzlichen Getreidesilos

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin ist Eigentümerin des von Osten an die Ilm angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1194 (nunmehr Fl.Nr. 1469) der Gem. H. Dieses hat eine Größe von ca. 3 ha, wird von dem weiter östlich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb (u.a. Pensionspferdehaltung) genutzt und liegt unbebaut zum Großteil im förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Ilm.