BVerwG - Beschluss vom 08.04.2009
9 B 55.08
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 137 Abs. 1; BBodSchG § 2 Abs. 5; BBodSchG § 2 Abs. 6; FlurbG § 44; BauGB § 35; BauGB § 36 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 1117/07

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht des Flurbereinigungsgerichts; Voraussetzungen einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

BVerwG, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 9 B 55.08

DRsp Nr. 2009/11064

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht des Flurbereinigungsgerichts; Voraussetzungen einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 137 Abs. 1; BBodSchG § 2 Abs. 5; BBodSchG § 2 Abs. 6; FlurbG § 44; BauGB § 35; BauGB § 36 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1.

Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), mit denen die Kläger Verstöße gegen die Aufklärungspflicht geltend machen, greifen nicht durch.