VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.06.2020
11 S 766/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 61 Abs. 1e; GG § 68; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 8421/19

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Der Streitwert einer Streitigkeit um eine oder mehrere Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht ist im Eilrechtsschutzverfahren regelmäßig mit dem halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 11 S 766/20

DRsp Nr. 2020/10759

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Der Streitwert einer Streitigkeit um eine oder mehrere Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht ist im Eilrechtsschutzverfahren regelmäßig mit dem halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen

Der Streitwert einer Streitigkeit um eine oder mehrere Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Abs. 1e AufenthG (in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019) ist im Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig mit dem halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2020 - 13 K 8421/19 - vorgenommene Streitwertfestsetzung geändert.

Der Streitwert für das Verfahren 13 K 8421/19 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 61 Abs. 1e; GG § 68; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine vom Verwaltungsgericht Karlsruhe vorgenommene Streitwertfestsetzung.