OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.03.2019
9 W 30/18
Normen:
GKG § 20 Abs. 1 S. 1; GKG § 31 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 72/14

Beschwerde gegen eine GerichtskostenfestsetzungVerwirkung eines Kostenanspruchs vor Ablauf der VerjährungsfristUmfang der Inanspruchnahme eines Zweitschuldners

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 9 W 30/18

DRsp Nr. 2020/12281

Beschwerde gegen eine Gerichtskostenfestsetzung Verwirkung eines Kostenanspruchs vor Ablauf der Verjährungsfrist Umfang der Inanspruchnahme eines Zweitschuldners

1. Auf den Nachforderungsausschluss gem. § 20 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich ein Kostenschuldner nicht berufen, der nach erfolgloser Inanspruchnahme des Erstschuldners erstmals als Zweitschuldner in Anspruch genommen wird. 2. Eine Verwirkung des Kostenanspruchs kommt vor Ablauf der Verjährungsfrist nur in seltenen Ausnahmefällen unter ganz besonderen Umständen in Betracht. 3. § 31 Abs. 3 S. 1 GKG sperrt, sofern dem Erstschuldner lediglich teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Inanspruchnahme des Zweitschuldners nur im Umfang der Bewilligung. Die Kostenschuld des Zweitschuldners errechnet sich in diesem Fall entsprechend dem Verhältnis des von der Prozesskostenhilfe nicht erfassten Streitwerts zum Gesamtstreitwert (im Anschluss an OLG Düsseldorf, JurBüro 2000, 425).

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13. September 2018 - 6 O 72/14 - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 20 Abs. 1 S. 1; GKG § 31 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.