OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.05.2019
8 W 136/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 154/17

Beschwerde gegen eine Schlusskostenrechnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 8 W 136/19

DRsp Nr. 2019/10024

Beschwerde gegen eine Schlusskostenrechnung

Auch Auslagen für Zustellungen an Streitverkündete sind nach GKG KV-Nr. 9002 nur zu erheben, wenn im Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 12.04.2019 (Az. Bi 6 O 154/17) wird zurückgewiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Schlusskostenrechnung des Landgerichts Heilbronn vom 17.07.2018, mit der gegen sie u.a. Kosten gemäß GKG-KV Nr. 9002 in Höhe von 10,50 € für drei Zustellungen von Streitverkündungsschriften in Ansatz gebracht wurden. Gegen diesen Kostenansatz hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.08.2018 Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend macht, die Zustellungspauschale sei nicht in Ansatz zu bringen, da im Rechtszug nicht mehr als 10 Zustellungen angefallen sind. Die Vertreterin der Staatskasse ist der Erinnerung entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, die für die Zustellung an Streitverkündete erhobenen Auslagen fielen nicht unter die pauschalierte Abgeltung von bis zu 10 Zustellungen nach GKG-KV Nr. 9002, denn die Kosten der Streitverkündung gehörten nicht zu den Kosten des Rechtsstreits.