OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.12.2019
12 W 34/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; RVG § 32 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 OH 15/18

Beschwerde gegen eine StreitwertbemessungWert eines selbständigen BeweisverfahrensInteresse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 12 W 34/19

DRsp Nr. 2020/851

Beschwerde gegen eine Streitwertbemessung Wert eines selbständigen Beweisverfahrens Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens

1. Der Wert eines selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens bzw. an den beantragten Feststellungen.2. Dieses Interesse kann geschätzt werden; dabei binden Wertangaben des Antragstellers weder diesen selbst noch das Gericht und können jederzeit nach unten oder oben korrigiert werden.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 05.09.2019, Az. 6 OH 15/18 abgeändert.

Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 8.300,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; RVG § 32 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin wegen ihrer Ansicht nach vorliegender Mängel in ihrem Reihenmittelhaus auf dem Grundstück .... in ... mit dem Ziel einer Mangelbeseitigung in Anspruch, nachdem sie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.06.2018 insoweit vergeblich zur Mangelbeseitigung aufgefordert haben.