OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.02.2020
9 W 55/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 11/18

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung in einem selbständigen BeweisverfahrenVoraussichtlicher Streitwert der Klage in einem späteren HauptsacheprozessSchätzung von Sanierungskosten in einem Gutachten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2020 - Aktenzeichen 9 W 55/19

DRsp Nr. 2020/4606

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung in einem selbständigen Beweisverfahren Voraussichtlicher Streitwert der Klage in einem späteren Hauptsacheprozess Schätzung von Sanierungskosten in einem Gutachten

1. Im selbständigen Beweisverfahren richtet sich der Gegenstandswert nach dem voraussichtlichen Streitwert der Klage in einem späteren Hauptsacheprozess.2. Soll ein Sachverständiger Gebäudeschäden und deren Ursachen klären, sind die im Gutachten angegebenen Sanierungskosten für den Streitwert maßgeblich. Auf die Frage, wie hoch der Antragsteller selbst in seinem Antrag den Streitwert angegeben hat, kommt es in der Regel nicht an, wenn die im Gutachten ermittelten Mangelbeseitigungskosten von der Schätzung des Antragstellers abweichen.3. Enthält das Gutachten eine Schätzung der Sanierungskosten, sind diese für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens auch dann maßgeblich, wenn der Sachverständige bei der Frage nach der Ursache eines Gebäudeschadens keine Gründe für eine Verantwortlichkeit des Antragsgegners festgestellt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Konstanz - N 4 OH 11/18 - in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts vom 26.09.2019 auf 43.058,05 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1;