OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.04.2020
4 W 9/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1196
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3/19

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungAnsprüche aus einem Finanzierungsdarlehen für einen AutokaufNettodarlehensbetrag zuzüglich einer etwaigen Anzahlung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.04.2020 - Aktenzeichen 4 W 9/20

DRsp Nr. 2020/10313

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Ansprüche aus einem Finanzierungsdarlehen für einen Autokauf Nettodarlehensbetrag zuzüglich einer etwaigen Anzahlung

Unabhängig davon, ob zu dem negativen Feststellungsantrag, dass der beklagten Bank auf Grund des Widerrufs künftig keine vertraglichen Ansprüche mehr aus dem abgeschlossenen Finanzierungsdarlehen (hier: für einen Autokauf) zustehen, Anträge auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen usw. kumulativ oder unter einer innerprozessualen Bedingung als Hilfsanträge gestellt werden, bemisst sich der Gesamtstreitwert einer solchen Klage nach der Höhe des Nettodarlehensbetrags zuzüglich eines etwaigen aus Eigenmitteln aufgebrachten Betrags (Anzahlung).

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.10.2019 (Aktenzeichen 1 O 3/19) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und im Übrigen von Amts wegen abgeändert:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 52.852,51 € bis zum 24.05.2019 und für die Zeit ab dem 25.05.2019 auf 6.137,94 €.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.