SchlHOLG - Beschluss vom 25.09.2020
7 W 18/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungEinordnung von deliktischen Zinsen als NebenforderungKaufpreis eines Fahrzeugs

SchlHOLG, Beschluss vom 25.09.2020 - Aktenzeichen 7 W 18/20

DRsp Nr. 2022/10983

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Einordnung von deliktischen Zinsen als Nebenforderung Kaufpreis eines Fahrzeugs

1. Deliktische Zinsen sind - auch wenn sie mit gesondertem Antrag in einer Summe geltend gemacht werden - in der der Regel Nebenforderung und erhöhen den Streitwert nicht. 2. Nur wenn Zinsen ausnahmsweise alleine oder in Verbindung mit einer Hauptforderung, die hinter dem Zinsbetrag zurückbleibt, geltend gemacht werden, ist der Anspruch ganz oder teilweise (soweit dieser die Hauptforderung übersteigt) streitwerterhöhend zu berücksichtigen. 3. Unabhängig davon sollte ein "fiktiver Streitwert bei der Kostenquotelung angenommen werden, sofern die Zinsen als Nebenforderung 10 % der Hauptsache überschreiten. Orientierungssätze: Berücksichtigung von deliktischen Zinsen bei der Streitwertbemessung

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.06.2020 gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18.05.2020 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung (§ 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § ), der das Landgericht durch Beschluss vom 26.06.2020 nicht abgeholfen hat, erweist sich als unbegründet.