OLG Dresden - Beschluss vom 05.11.2021
4 W 762/21
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1272/18

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungEinstweilige Verfügung im BeschlusswegEinhaltung der sechsmonatigen Beschwerdefrist

OLG Dresden, Beschluss vom 05.11.2021 - Aktenzeichen 4 W 762/21

DRsp Nr. 2021/18790

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Einstweilige Verfügung im Beschlussweg Einhaltung der sechsmonatigen Beschwerdefrist

Auch gegen eine einstweilige Verfügung, die im Beschlussweg ergangen ist, kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beschwerde mit dem Ziel der Streitwertabänderung eingelegt werden.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.08.2021 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 25.09.2018 - 2 O 1272/18 EV - wird als unzulässig verworfen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Landgericht vom 25.09.2018. Dem war der antragsgemäße Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege gemäß den §§ 936, 937 Abs. 2 1. Alt.; 922 ZPO vorausgegangen. Die Antragsgegnerin hat hiergegen keinen Widerspruch eingelegt.