OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2021
4 W 25/21
Normen:
GKG § 45;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 173/20

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungHilfsaufrechnung und HilfswiderklageVergleichsweise Erledigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 4 W 25/21

DRsp Nr. 2021/17774

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage Vergleichsweise Erledigung

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 8. Februar 2021, Az. 2 O 173/20, wird die landgerichtliche Streitwertfestsetzung - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - abgeändert und der Streitwert auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 45;

Gründe:

Die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen eingelegte, auf Heraufsetzung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG zulässig und auch überwiegend begründet.

Für die Klage ist - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - der Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZR 106/20, juris) und damit ein Betrag von 25.109,91 Euro nebst weiteren 7.500,00 Euro.

Zudem hat sich der Streitwert wegen der Gebühren einschließlich des Vergleichs nach § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 GKG durch die Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage erhöht.