OLG Hamm - Beschluss vom 12.06.2019
31 W 12/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 ; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 352/17

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungRückabwicklung eines VerbraucherdarlehensvertragesMaßgeblicher Nettodarlehensbetrag

OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 31 W 12/19

DRsp Nr. 2020/6369

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages Maßgeblicher Nettodarlehensbetrag

Bei einer Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages richtet sich der Streitwert nach dem Nettodarlehensbetrag.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 15.02.2019 in der Gestalt des Beschlusses vom 02.05.2019 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 ; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

1.

Der Kläger hat mit seiner Klage die Rückabwicklung eines mit der Beklagten zum Zwecke eines Autokaufs geschlossenen Darlehensvertrages begehrt.

Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 10.11.2017 den Antrag angekündigt,

1.

festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ##4 über nominal 35.070,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 15.07.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1) begründet ist, hat er ferner beantragt:

2. 3. 4.