OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.10.2021
9 W 40/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 330
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 110/20

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungUnbeziffertes ZahlungsbegehrenSchätzung eines MinderwertsVerbindung eines unbezifferten Zahlungsantrags mit einem Feststellungsantrag

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.2021 - Aktenzeichen 9 W 40/21

DRsp Nr. 2022/1594

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Unbeziffertes Zahlungsbegehren Schätzung eines Minderwerts Verbindung eines unbezifferten Zahlungsantrags mit einem Feststellungsantrag

1 Verlangt die Klägerin bei einer Dieselklage mit einem unbezifferten Antrag Schadensersatz, weil das erworbene Fahrzeug gegenüber einem gleichartigen mangelfreien Fahrzeug deutlich weniger wert sei, richtet sich der Streitwert in der Regel nach dem Mindestbetrag, den die Klägerin in der Klagebegründung für die Schätzung des Minderwerts angibt. Dass das Gericht bei einem unbezifferten Antrag auch einen höheren Betrag zusprechen kann, ändert daran nichts.2 Wird der unbezifferte Zahlungsantrag mit einem Feststellungsantrag verbunden ("Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu leisten"), kommt diesem Antrag nur dann ein zusätzlicher Wert zu, wenn die Klägerin mit der Feststellung über den unbezifferten Zahlungsantrag hinaus ein zusätzliches wirtschaftliches Interesse geltend macht. Beschränkt sich das Vorbringen der Klägerin auf die Geltendmachung eines Minderwerts - ohne die Möglichkeit eines anderen Schadenspostens zu erwähnen - kommt ein zusätzlicher Wert nicht in Betracht.

Tenor