OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.07.2021
6 W 53/21
Normen:
GKG § 51 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 3 S. 1-2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; GKG § 40; ZPO § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 11/21

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungVerfahren des unlauteren WettbewerbsDurchsetzung eines UnterlassungsbegehrensBedeutung der Sache für einen KlägerVerhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung einer Klage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 6 W 53/21

DRsp Nr. 2022/4048

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Verfahren des unlauteren Wettbewerbs Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens Bedeutung der Sache für einen Kläger Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung einer Klage

1. Die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren des unlauteren Wettbewerbs folgt der Systematik des § 51 Abs. 2 und 3 GKG.2. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwertes ist gemäß § 51 Abs. 2 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger. Damit ist grundsätzlich das sog. „Angreiferinteresse" maßgeblich. „Bedeutung der Sache" ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist. Ein wichtiges Indiz kann insoweit die Streitwertangabe in der Klageschrift sein. Es ist die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Handlung entscheidend, die verboten werden soll.3. Bei einer pauschalierenden Schätzung sind insbesondere zu berücksichtigen: Unternehmensverhältnisse (Art, Größe, Umsatz und Marktbedeutung des Verletzten und des Verletzers), Art, Intensität, Zielrichtung und Dauer der Verletzungshandlung, insbesondere die Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher unter Berücksichtigung der drohenden Schäden sowie der Grad des Verschuldens unter Bewertung auch des nachträglichen Verhaltens.