OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.03.2020
8 W 916/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2020, 798
NJW-RR 2020, 678
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4446/19

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungVertragsrücktritt eines Versicherers wegen vorsätzlicher AnzeigepflichtverletzungGleichzeitiges Anerkenntnis eines bereits eingetretenen Versicherungsfalls

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 8 W 916/20

DRsp Nr. 2020/6020

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Vertragsrücktritt eines Versicherers wegen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung Gleichzeitiges Anerkenntnis eines bereits eingetretenen Versicherungsfalls

Der Streitwert eines auf Feststellung gerichteten Antrags, der - nach erklärtem Vertragsrücktritt des Versicherers wegen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung und gleichzeitigem Anerkenntnis eines bereits eingetretenen Versicherungsfalls - ausschließlich das Fortbestehen des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags zum Gegenstand hat, beträgt 20 % des Dreieinhalbfachen der Jahresleistungen (Rente zzgl. Beitragsfreistellung).

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.02.2020, Az. 2 O 4446/19, in Ziffer II. (betreffend Wertfestsetzung) abgeändert:

1.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 14.083,94 € festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.

Die weitergehende Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Gebührenstreitwertes durch das erstinstanzliche Prozessgericht.