1. Die Sache wird gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in Ziff. X. des landgerichtlichen Urteils vom 19. Dezember 2019 -
3. In Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung wird der Streitwert abschließend auf 10.000,- Euro festgesetzt.
I.
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