OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.01.2020
5 W 36/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 3 ff.;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 703
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 81/06

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungWirtschaftliche Interesse des Klägers an einer begehrten FeststellungAbschlag von 20% vom Gegenstandswert

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen 5 W 36/19

DRsp Nr. 2020/5522

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer begehrten Feststellung Abschlag von 20% vom Gegenstandswert

Bei Feststellungsklagen ist bei der Streitwertfestsetzung auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung abzustellen und bei positiven Feststellungsklagen ist von dem Wert des Gegenstandes oder des Rechtsverhältnisses in der Regel ein Abschlag von 20% oder mehr vorzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 13. November 2018 wird unter Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin vom 21. Dezember 2018 der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. November 2018 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 7. Dezember 2018 - Aktenzeichen: 2 HK.O 81/06 - wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird auf EUR 1.136.987,00 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 3 ff.;

Gründe

I.

Die Klägerin macht als Eigentümerin eines Hotelgebäudes in L..., welches bis zum 17. Oktober 2005 an die Beklagte verpachtet war, Schadensersatzansprüche wegen Pachtausfalls aufgrund nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Pachtsache geltend.

Mit der Nachfolgepächterin H... H... G... L... (i.F.: H...) hat sie folgende vertragliche Regelung zum Pachtzins getroffen:

"§ 3 Pachtzins