SchlHOLG - Beschluss vom 22.01.2019
12 W 1/19
Normen:
ZPO § 127 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 29.11.2018

Beschwerde gegen eine teilweise Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung wegen MutwilligkeitRückabwicklung eines KaufvertragesUnverhältnismäßige Kosten für die Wiederherstellung eines prüffähigen und fahrfähigen Zustands eines alten KFZ

SchlHOLG, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 12 W 1/19

DRsp Nr. 2020/2395

Beschwerde gegen eine teilweise Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung wegen Mutwilligkeit Rückabwicklung eines Kaufvertrages Unverhältnismäßige Kosten für die Wiederherstellung eines prüffähigen und fahrfähigen Zustands eines alten KFZ

Teilweise Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Mutwilligkeit hinsichtlich der (hohen) Kosten, die der Sachverständige für die Wiederherstellung eines prüf- und fahrfähigen Zustands eines (alten) Kfz veranschlagt hat, für das der Käufer und Antragsteller die Rückabwicklung wegen Mängeln verlangt. Orientierungssätze: Teilweise Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Mutwilligkeit hinsichtlich der (hohen) Kosten, die der Sachverständige für die Wiederherstellung eines prüf- und fahrfähigen Zustands eines (alten) Kfz veranschlagt hat, für das der Käufer und Antragsteller die Rückabwicklung wegen Mängeln verlangt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 29.11.2018 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 4;

Gründe

I.