Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Tübingen vom 28.2.1984 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebuhrenfrei.
I.
Die Sachverständigen berechneten für die Einarbeitung in den Fall und die Erörterung im Gerichtstermin vom 7.11.1980 den Betrag von 7.329,27 DM (vgl. die vom Senat beigezogene Rechnung v. 11.2.1981, Bl. 1493). Für die Erstattung ihres Gutachtens stellten sie am 7.9.1983 den Betrag von 38.706,83 DM in Rechnung (Bl. 1320). Das Landgericht setzte mit Beschluß vom 4.1.1984 die den Sachverständigen auf Grund dieser Rechnung vom 7.9.1983 zu gewährende Entschädigung antragsgemäß gem. §
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