OLG Stuttgart - Urteil vom 23.07.1984
8 W 149/84
Normen:
GKG § 5;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 28.02.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 308/79

Beschwerde gegen einen KostenansatzAuslagenvorschuss zur Deckung einer Sachverständigenentschädigung nach Erstellung des Sachverständigengutachtens

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.07.1984 - Aktenzeichen 8 W 149/84

DRsp Nr. 2020/14806

Beschwerde gegen einen Kostenansatz Auslagenvorschuss zur Deckung einer Sachverständigenentschädigung nach Erstellung des Sachverständigengutachtens

1. Gegen die Anforderung eines Auslagenvorschusses durch den Kostenbeamten gemäß § 68 Absatz 1 GKG sind Erinnerung und Beschwerde nach § 5 GKG zulässig.2. Ein Auslagenvorschuß zur Deckung der Sachverständigenentschädigung kann auch dann noch nach Erstellung des Sachverständigengutachtens eingefordert werden, wenn er zur Deckung der über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden besonderen Entschädigung des Sachverständigen nach § 7 ZSEG dient, mit der sich die Parteien einverstanden erklärt haben.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Tübingen vom 28.2.1984 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebuhrenfrei.

Normenkette:

GKG § 5;

Gründe

I.

Die Sachverständigen berechneten für die Einarbeitung in den Fall und die Erörterung im Gerichtstermin vom 7.11.1980 den Betrag von 7.329,27 DM (vgl. die vom Senat beigezogene Rechnung v. 11.2.1981, Bl. 1493). Für die Erstattung ihres Gutachtens stellten sie am 7.9.1983 den Betrag von 38.706,83 DM in Rechnung (Bl. 1320). Das Landgericht setzte mit Beschluß vom 4.1.1984 die den Sachverständigen auf Grund dieser Rechnung vom 7.9.1983 zu gewährende Entschädigung antragsgemäß gem. § 16 ZSEG fest.