OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.02.2019
3 O 1/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 746/17
VG Schleswig-Holstein, vom 03.12.2018

Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 3 O 1/19

DRsp Nr. 2019/4460

Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Berichterstatterin - vom 3. Dezember 2018 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,00 €

festgesetzt.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

Über die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne von § 6 VwGO, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO entschieden. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet (vgl. dazu: OVG Münster, Beschl. v. 16.04. -1 E 54/09 -, zitiert nach juris Rn. 1 m.w.N.).