OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.05.2015
18 W 31/15
Normen:
GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 84/12

Beschwerde gegen einen StreitwertbeschlussGegenstandswert eines VergleichsRechtshängige und nicht rechtshängige Ansprüche

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 18 W 31/15

DRsp Nr. 2021/7346

Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss Gegenstandswert eines Vergleichs Rechtshängige und nicht rechtshängige Ansprüche

Tenor

Auf die Beschwerde der Streithelferin wird der Streitwertbeschluss der 3. Kammer für Handelssachen abgeändert und der Streitwert für den Vergleich auf 126.613,94 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

I.