OLG Saarbrücken - Beschluss vom 28.09.2020
2 W 23/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 40;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 9/19

Beschwerde gegen einen StreitwertbeschlussKlage auf Verurteilung zur Erfüllung Zug um ZugGegenleistung für die Bemessung des Gebührenstreitwerts nicht anrechenbar

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen 2 W 23/20

DRsp Nr. 2022/1746

Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss Klage auf Verurteilung zur Erfüllung Zug um Zug Gegenleistung für die Bemessung des Gebührenstreitwerts nicht anrechenbar

1. Bei einem auf Zug-um-Zug-Verurteilung gerichteten Klageantrag bleibt die Gegenleistung für die Bemessung des Gebührenstreitwerts außer Betracht. 2. Das gilt auch, wenn der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme Zug um Zug gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung beantragt.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2020 verkündeten Streitwertbeschluss des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 9/19 - wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 40;

Gründe:

I.