VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.01.2020
10 S 1579/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 664
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2860/15

Streitwert bei Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach der Verpackungsverordnung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 10 S 1579/18

DRsp Nr. 2020/2011

Streitwert bei Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach der Verpackungsverordnung

Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen eine abfallrechtliche Auflage zur Beibringung einer Sicherheitsleistung bemisst sich nach dem Betrag der für den Betreiber mit der Auflage verbundenen Mehrkosten

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2017 - 14 K 2860/15 - geändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 22.566,75 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die behördliche (Neu-)Festsetzung einer abfallrechtlichen Sicherheitsleistung, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat in voller Besetzung entscheidet, ist begründet.