LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.11.2022
26 Ta (Kost) 6046/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 852/21

Beschwerde nach § 33 Abs. 9 S. 1 GKG nicht gebührenfreiFestgebühr im RVG-BeschwerdeverfahrenGebührenfreiheit für Antrag auf Wertfestsetzung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6046/22

DRsp Nr. 2022/16473

Beschwerde nach § 33 Abs. 9 S. 1 GKG nicht gebührenfrei Festgebühr im RVG -Beschwerdeverfahren Gebührenfreiheit für Antrag auf Wertfestsetzung

Nach § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG ist zwar das Verfahren über den "Antrag" gebührenfrei, nicht aber das Beschwerdeverfahren. Die Gebührenfreiheit ist - wie Wortlaut und Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 830/03, 242) klarstellen - auf das Verfahren über den Wertfestsetzungsantrag beschränkt. Im Beschwerdeverfahren entsteht - bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde - eine Festgebühr nach Nr. 8614 KV-GKG (NK-GA/Stefan Müller, RVG § 33 Rn. 54; Natter, NZA 2004, 686, 689). § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG betrifft die Kosten, nicht die Gebühren.

Der Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2022 - 26 Ta (Kost) 6046/22 - wird nicht abgeholfen und die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 8;

Gründe:

I.