OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2019
10 B 1026/19
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 952/19

Beschwwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses; Prüfung eines Verstoßes gegen bauordnungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche Vorschriften; Einhaltung von Abstandsflächen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 10 B 1026/19

DRsp Nr. 2019/15686

Beschwwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses; Prüfung eines Verstoßes gegen bauordnungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche Vorschriften; Einhaltung von Abstandsflächen

1. Es ist geklärt, dass der auf die Erhaltung der Gebietsart gerichtete Nachbarschutz Gebiete voraussetzt, die - wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung - durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind. Daran fehlt es schon im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB, erst recht aber im Außenbereich. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Selbst für den Schutz von Vorhaben, die gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, ist das in § 35 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend.2. Dass ein nachbarliches Wohnhaus vom Tal aus gesehen von einem Vorhaben verdeckt werde, vermag ein Gefühl des "Eingemauertseins" nach den in der Rechtsprechung entwickelten, diesbezüglich anzulegenden Maßstäben zum Rücksichtnahmegebot nicht hervorzurufen.