Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. März 2020 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
I.
Der abhängig beschäftigte Schuldner ist Inhaber eines Pfändungsschutzkontos gemäß § 850k ZPO. Im Jahre 2017 pfändete die weitere Beteiligte zu 2 unter anderem die Ansprüche des Schuldners gegen die kontoführende Bank auf Zahlung der zu seinen Gunsten bestehenden Guthaben einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge.
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