KG - Beschluss vom 10.03.2023
5 W 3/23
Normen:
GVG § 122 Abs. 1; ZPO § 349 Abs. 2; ZPO § 349 Abs. 3; ZPO § 568 S. 1; UWG § 12;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 82/22

Besetzung des Berufungssenats gegen eine Entscheidung des Landgerichts durch den Vorsitzenden der Kammer für HandelssachenVoraussetzungen der Ausräumung der Wiederholungsgefahr sich einer wettbewerbswidrigen Handlung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung

KG, Beschluss vom 10.03.2023 - Aktenzeichen 5 W 3/23

DRsp Nr. 2023/6903

Besetzung des Berufungssenats gegen eine Entscheidung des Landgerichts durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen Voraussetzungen der Ausräumung der Wiederholungsgefahr sich einer wettbewerbswidrigen Handlung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung

1. Der gemäß § 349 Abs. 2, 3 ZPO anstelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter im Sinne von § 568 S. 1 ZPO, sondern verkörpert bei seiner allein Entscheidung "als Vorsitzender" die Kammer. Daher entscheidet über die Berufung der Senat in der gemäß § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung als Kollegialorgan. 2. Eine Unterlassungserklärung lässt nur dann die Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer wettbewerbswidrigen Handlung entfallen, wenn sie nicht nur eindeutig und hinreichend bestimmt ist und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lässt, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, sondern auch den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang vollständig abdeckt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Unterlassungsschuldner das Wort "wie" in dem Entwurf der Unterlassungserklärung streicht und damit zu erkennen gibt, dass er nur die konkrete Verletzungsform, nicht aber alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, zu unterlassen gedenkt.