VG Karlsruhe - Urteil vom 10.05.2019
10 K 3418/17
Normen:
BauNVO § 4a; BauGB § 214; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

Besonderes Wohngebiet; Besondere Eigenart; Bestandsermittlung

VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2019 - Aktenzeichen 10 K 3418/17

DRsp Nr. 2019/15465

Besonderes Wohngebiet; Besondere Eigenart; Bestandsermittlung

Die Festsetzung als besonderes Wohngebiet setzt nach § 4a Abs. 1 BauNVO in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass es sich um ein überwiegend bebautes Gebiet handelt, welches aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweist. Erforderlich für die Festsetzung ist eine sorgfältige und ins Detail gehende Bestandsermittlung der vorhandenen Nutzung nach Art und Maß, welche eine Beurteilung dieser besonderen Eigenart des Gebiets und der Folgen für die künftige Entwicklung zulässt. Das Fehlen einer solchen verlässlichen Bestandsaufnahme führt zwingend zur Unwirksamkeit der Festsetzung als besonderes Wohngebiet. Die Festsetzungsvoraussetzungen sind kein Bestandteil der Abwägung i.S.d. §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB, § 214 BauGB ist nicht anwendbar.

Die Verfügung des Landratsamts Rastatt vom 20.03.2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese auf sich behält.

Normenkette:

BauNVO § 4a; BauGB § 214; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage.