Die Verfügung des Landratsamts Rastatt vom 20.03.2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese auf sich behält.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage.
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