OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.12.2015
8 W 66/15
Normen:
ZPO § 485 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § Nr. 8;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 1/15

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Arzthaftungsprozess

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 8 W 66/15

DRsp Nr. 2017/3386

Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Arzthaftungsprozess

1. Die vor Befassung des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Arzthaftungsprozess im Gutachter- und Schlichtungsverfahren stellt für sich gesehen keinen Ablehnungsgrund dar. 2. Der Sachverständige ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 41 Nr. 8 ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.10.2015 (Az.: 2-04 OH 1/15) i.V.m. dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 06.11.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.333,33.

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § Nr. 8;

Gründe

I.

Mit Antrag vom 30.12.2014 begehrt der Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 ZPO durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis diverser medizinischer Behauptungen.