OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.09.2020
6 W 48/20
Normen:
ZPO § 42; ZPO § 348a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1323
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 20.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 384/19

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Vorlage eines Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof trotz entgegenstehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen 6 W 48/20

DRsp Nr. 2020/14670

Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Vorlage eines Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof trotz entgegenstehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Auch wenn das prozessuale Vorgehen eines abgelehnten Richters im Ergebnis als verfahrensfehlerhaft zu beurteilen sein sollte, begründet das ohne den Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung durch diesen Richter regelmäßig nicht die Besorgnis dessen Befangenheit. An einem solchen Eindruck kann es fehlen, wenn die gerügten prozessualen Maßnahmen des abgelehnten Richters durchgängig von dessen Streben nach materieller Gerechtigkeit und dessen Überzeugung getragen sind, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung einer EU-Richtlinie sei - jedenfalls im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof - unrichtig, sowie von der weiteren Auffassung des abgelehnten Richters, er sei auch als obligatorischer Einzelrichter dazu berechtigt, nach Art. 267 AEUV zu verfahren.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 20.6.2020 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

ZPO § 42; ZPO § 348a; AEUV Art. 267;

Gründe

I.