VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.06.2020
11 S 990/19
Normen:
MRK Art. 8; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123; AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 2; AufenthG § 54 Abs. 1; AufenthG § 54 Abs. 1a; AufenthG § 55; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 94/19
VG Karlsruhe, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 990/19

Bestätigung einer Ausweisung aus general- und spezialpräventiven Gründen; Besonders schwer wiegendes Interesse an der Ausweisung nach versuchtem schwerer Raub und Vergewaltigung; Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen (Wiederholungsgefahr); Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen geistiger Behinderung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 11 S 990/19

DRsp Nr. 2020/10760

Bestätigung einer Ausweisung aus general- und spezialpräventiven Gründen; Besonders schwer wiegendes Interesse an der Ausweisung nach versuchtem schwerer Raub und Vergewaltigung; Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen (Wiederholungsgefahr); Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen geistiger Behinderung

Zur Ausweisung eines straffälligen Drittstaatsangehörigen, der im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist, im Wesentlichen nur die deutsche Sprache beherrscht und aufgrund einer geistigen Behinderung über ein nur eingeschränktes Lern- und Anpassungsvermögen verfügt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. März 2019 - 5 K 94/19 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klage (5 K 93/19) gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. Dezember 2018 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen, wird abgelehnt.

Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Abschiebung des Antragstellers zu vollziehen, bis gewährleistet ist, dass der Antragsteller unmittelbar nach Durchführung der Abschiebung im Zielstaat unbefristet Aufnahme in einer sozialtherapeutischen Fürsorgeeinrichtung findet.