OVG Niedersachsen - Urteil vom 05.10.2023
1 KN 168/20
Normen:
AEUV Art. 49; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 1 Abs. 7; GG Art. 3 Abs. 1;

Bestandsschutz; Dienstleistungsrichtlinie; Einzelhandel; Einzelhandel; Ausschluss; Einzelhandel, zentrenrelevant; Einzelhandels- und Zentrenkonzept; Einzelhandelskonzept; Fachmarktzentrum; Gewerbegebiet; großflächig; Großflächigkeit; Sonderstandort; Sortiment; zentrenrelevant; Beschränkung zentrenrelevanten Einzelhandels auf zentrale Versorgungsbereiche

OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen 1 KN 168/20

DRsp Nr. 2023/16177

Bestandsschutz; Dienstleistungsrichtlinie; Einzelhandel; Einzelhandel; Ausschluss; Einzelhandel, zentrenrelevant; Einzelhandels- und Zentrenkonzept; Einzelhandelskonzept; Fachmarktzentrum; Gewerbegebiet; großflächig; Großflächigkeit; Sonderstandort; Sortiment; zentrenrelevant; Beschränkung zentrenrelevanten Einzelhandels auf zentrale Versorgungsbereiche

1. Die Beschränkung zentrenrelevanten Einzelhandels auf zentrale Versorgungsbereiche verstößt nicht gegen die Dienstleistungsrichtlinie (Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG).2. Soweit das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2011 der Landeshauptstadt Hannover vorsah, zentrenrelevanten Einzelhandel an zentrenfernen Sonderstandorten auf den Bestandsschutz einer bestehenden Baugenehmigung zu beschränken, begegnet die Umsetzung dieses Grundsatzes im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AEUV Art. 49; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 1 Abs. 7; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand