BVerwG - Beschluss vom 02.12.2009
4 B 74.09
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 74 Nr. 18; LBO BW § 71 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 236
BauR 2010, 742
DVBl 2010, 199
ZfBR 2010, 138
Vorinstanzen:

Bestehen einer dinglichen Wirkung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen einem Grundstücksbesitzer und einer Gemeinde über die Unterlassung einer bestimmten Nutzung i.R.d. Verpachtung des Grundstücks; Vereinbarkeit einer Baulast betreffend einen Verzicht auf bebauungsplankonforme Nutzung eines Grundstücks mit Art. 74 Nr. 18 GG

BVerwG, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 4 B 74.09

DRsp Nr. 2009/28094

Bestehen einer dinglichen Wirkung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen einem Grundstücksbesitzer und einer Gemeinde über die Unterlassung einer bestimmten Nutzung i.R.d. Verpachtung des Grundstücks; Vereinbarkeit einer Baulast betreffend einen Verzicht auf bebauungsplankonforme Nutzung eines Grundstücks mit Art. 74 Nr. 18 GG

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 74 Nr. 18; LBO BW § 71 Abs. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.

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